Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Meidericher Bürgerverein von 1905 e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Duisburg-Meiderich.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Aufgaben und Ziele sind: Vertiefung des Heimatgedankens, Verbesserung der Umwelt- und Lebensbedingungen, Verschönerung und Pflege des Stadtteils Meiderich, Unterstützung sozialer Projekte in Meiderich, Vertretung der örtlichen Belange, Förderung des Gemeinschaftsdenkens und Pflege des Brauchtums. Das Traditionsbewusstsein soll an die nachfolgenden Generationen weitergegeben werden.
2. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen Fragen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dem § 2 dieser Satzung.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- von Kunst und Kultur des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 52 Abs. 2, Nr.8 AO),
- der Heimatpflege und Heimatkunde,
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Ausgabe von Medien zur Geschichte Meiderichs,
- Zahlung von Zuschüssen zu den vorgenannten Aufgaben,
- Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der Unterstützung der in § 4 (1)1. Absatz genannten Aufgaben
Der Satzungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschafft und zur Förderung der zuvor bezeichneten Zwecke zur Verfügung gestellt werden (§58 Nr. 1 AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Um den Verwaltungsaufwand für den geschäftsführenden Vorstand so gering wie möglich zu halten, dürfen für die Aufwendungen im Dienst des Vereins Pauschalen (Ehrenamtspauschale) nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen, unter Beachtung von § 4 dieser Satzung, gezahlt werden. Die Pauschalen sind im Kassenbericht den Mitgliedern bekannt zu geben.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
1.1 Jeder Bürger und jede Bürgerin,
1.2 Vereine und Firmen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung erfolgt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges.
3. Die Mitgliedschaft endet:
3.1 durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein bis zum 30. September eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen,
3.2 durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Jahreshauptversammlung bestimmt. Jedoch steht es jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag zu zahlen.
5. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird im April eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen bzw. ist, sofern ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, bis zum April eines jeden Jahres zu entrichten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Bankverbindung der Geschäftsstelle anzuzeigen. Kosten, die durch diese Versäumnisse entstehen, trägt das Mitglied.
6. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragszahlung befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Ältestenrat,
3. die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand
Er besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister
(sie bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- und bis zu 5 Beisitzern.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemein- sam berechtigt, den Verein rechtsverbindlich zu vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereins.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, sie werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf, jedoch auf Antrag der Hälfte der anwesenden Mitglieder durch geheime Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig.
Eine Wahl „en bloc“ ist zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, erfolgt eine Nachwahl für die Restzeit in der nächsten Mitgliederversammlung.
2. Der Ältestenrat
Damit die Erfahrung und die Kontakte nicht verloren gehen, können die ehemaligen Vorstandsmitglieder vom Vorstand in den Ältestenrat berufen werden. Der Ältestenrat unterstützt den Vorstand bei der Vereinsarbeit und kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
3. Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung im ersten Halbjahr eines Jahres durchzuführen. Eine zusätzliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn es von einem Drittel der Mitglieder gewünscht wird.
Die Einberufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Beifügung der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder elektronisch (z. B. E-Mail) an die dem Verein bekannte letzte Anschrift bzw. Kontaktdaten. Die Mitglieder nach § 5 Ziff. 1.2 üben durch einen Bevollmächtigten ihr Stimmrecht aus.
Die Versammlungen werden von dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter geleitet.
Die Versammlung ist immer beschlussfähig.
Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,
2. Entgegennahme der Jahresberichte,
3. Genehmigung der Jahresrechnung,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Wahlen zum Vereinsvorstand nach § 6 der Satzung,
6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter für 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich,
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge. Diese müssen dem Vorstand 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorliegen.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Das Archiv des Bürgervereins erhält das Archiv der Stadt Duisburg.
§ 8 Gerichtsstand
Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in Duisburg-Ruhrort.
§ 9 Inkrafttreten
Der Vorstand ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung ins Vereinsregister vorzunehmen.
Die Satzung tritt am 25.04.2018 in Kraft.
Die Satzung als pdf-Datei gibt es hier.
Wer Mitglied werden möchte, findet eine Beitritrittserklärung hier: https://www.meidericher-buergerverein.de/downloads.html