Vorläufige Anordnung zum Ausbau der A59 in Duisburg
Am 15. Mai 2025 hat das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) die vorläufige Anordnung zum Ausbau der A59 zwischen Kreuz Duisburg und Meiderich erlassen.
Das bedeutet, dass mit der Erneuerung der Berliner Brücke begonnen werden kann!
"Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes (Vorhabenträgerin), vom 22.10.2024, hier eingegangen am selbigen Tage, erlässt das Fernstraßen-Bundesamt für das Vorhaben „BAB 59, 6-streifiger Ausbau von südlich des Autobahnkreuzes Duisburg (BAB 40) bis Anschlussstelle Duisburg-Marxloh“ gem. § 17 Abs. 2 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 VwVfG nach Maß-gabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen unter Kapitel 1.4 die nachfolgende
vorläufige Anordnung.
Mit der vorläufigen Anordnung werden die nachfolgenden vorbereitenden Maßnahmen und Teilmaß-nahmen im Bereich der Berliner Brücke zum Bau festgesetzt:
- Bau der westlichen Teilbauwerke BW 35A, BW 36A, BW 37A, BW 38A, BW 40A, BW 41A, BW 42A und BW 43A sowie der Rampenbauwerke BW 46A und BW 48Ü,
- Dammaufschüttungen im Bereich der Widerlager,
- Hinterfüllung der Widerlager,
- Provisorische Umlegung der westlichen Rampenrelationen Dinslaken – Venlo, Essen – Düs-seldorf, Dinslaken – Essen und Venlo – Düsseldorf,
- Errichtung der Teile der Lärmschutzwände LA 59 W19 und LA 40 N01, die im Bereich der Kap-pen liegen,
- Rodungsarbeiten und Abbruch von Gebäuden zur Einrichtung der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen,
- Untersuchung des Baufeldes auf Kampfmittelfreiheit sowie bei Bedarf Durchführung einer Kampfmittelräumung."
Eine wichtige Einschränkung gibt es für den ersten Teil in Meiderich:
"Maßnahmen im Bereich der Stadtparkbrücke
Bis zum 04.01.2027 darf im Bereich der Stadtparkbrücke ausschließlich mit der Durchführung folgen-der Maßnahmen begonnen werden:
- Leitungsumlegungen
- Kampfmittelerkundungen
- Baufeldfreimachung (inkl. Rückbau Rosengarten)
- Baustelleneinrichtung
- Verkehrssicherung im Bereich Bürgermeister-Pütz-Straße
- Baugrundsondierungen
- Planumserstellung
- Herstellung der Gründungen (inkl. Verbau und die dafür erforderlichen Anschüttungen/Vorschüttungen)
- Alle erforderlichen Arbeiten für die Herstellung von BW 36 (Bahnhofsbrücke) wie beispielsweise die Herstellung des Taktschiebekellers
Darüber hinausgehende Maßnahmen in diesem Bereich sind bis zum 04.01.2027 unzulässig."
Den Text als pdf-Datei gibt es hier: Die Vorläufige Anordnung als Download.
Mehr Infos dazu folgen!